Nützliche Infos

IGEL-Leistungen

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) werden von vielen ärztlichen Fachpersonen angeboten. Es handelt sich um verschiedene Diagnose- und Behandlungsmethoden, welche im Einzelfall sinnvoll sein können, die aber über das Maß einer rein medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen und nicht zum festgeschriebenen Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gehören. IGeL werden daher von der Gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen und müssen privat bezahlt werden.

Bevor Sie sich für eine IGeL entscheiden, informieren wir Sie im Schmerzzentrum Rhein-Main stets über die anfallenden Kosten vorab. 

Kopfschmerzkalender

Schmerzdokumentationen in Form eines  Kopfschmerzkalenders bzw. -fragebogens helfen, eine möglichst genaue Beschreibung und Einschätzung Ihrer Schmerzen zu erreichen. Die ausführliche Dokumentation hilft dabei einen Überblick über Schmerztage, ihre Auslöser und eingenommene Medikamente zu bekommen. Sie können diese Dokumente direkt zuhause ausdrucken oder aber erhalten ein Exemplar in unserer Praxis. 

Schmerzfragebogen

Schmerzdokumentationen in Form eines  Schmerzfragebogens helfen, eine möglichst genaue Beschreibung und Einschätzung Ihrer Schmerzen zu erreichen. Sie können dieses Dokument direkt zuhause ausdrucken oder aber erhalten ein Exemplar in unseren Praxen in Frankfurt und Wiesbaden. 

Bitte beachten Sie:  Noch vor einer ersten Terminvergabe füllen Sie bitte unseren Schmerzfragebogen vollständig aus und senden uns diesen zu. Sie können den Schmerzfragebogen für unser Schmerzzentrum in Frankfurt hier herunterladen. Für unsere Schmerzzentrum in Wiesbaden füllen Sie bitte das Kontaktformular für einen Download aus. 

Termine nur nach Vereinbarung: Um den von Ihnen ausgefüllten Fragebogen auszuwerten und beurteilen zu können, benötigen wir etwas Zeit. Für die Terminvereinbarung setzen wir uns nach Erhalt des ausgefüllten Fragebogens mit Ihnen in Verbindung.

Für Ihren ersten Termin bringen Sie bitte Ihrer ärztlichen Befunde mit, welche sich auf Ihr aktuelles Krankheitsbild beziehen.

Mitnahme von Medikamenten ins Ausland

Patienten, die auf Medikamente angewiesen sind, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, müssen auf ihren Urlaub im Ausland nicht verzichten.

In Anbetracht der nun beginnenden Urlaubszeit weisen deshalb das Sächische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf folgendes hin: Grundsätzlich können Patienten Betäubungsmittel, die nach den Bestimmungen der geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungsordnung BtMVV) von einem Arzt verschrieben wurden, in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge für den eigenen Bedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden.

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Dänemark. Deutschland, Estland, Finnland, Frankfreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakai, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) ist dazu eine Bescheinigung des Arztes erforderlich. Diese Bescheinigung muss durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt werden. In Sachsen nimmt diese Beglaubigung das für den jeweiligen Arzt zuständige Gesundheitsamt vor.
Bei Reisen in andere als die oben genannten Länder sollte der Patient eine durch das Gesundheitsamt beglaubigte ärztliche Bescheinigung (möglichst mehrsprachig) mit sich führen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Das Formular für die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln in Staaten des Schengener Abkommens sowie ein Muster für die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel in andere Länder als die Schengerstaaten (beides mehrsprachig) kann von der Internetseite des Bundesinstitus für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) heruntergeladen werden.

Sofern eine Mitnahme von Betäubungsmitteln in das Reiseland nicht möglich ist, sollte zunächst geklärt werden, ob die benötigten Betäubungsmittel selbst (bzw. ein äquivalentes Produkt) am Urlaubsziel verfügbar sind und durch einen dort ansässigen Arzt verschrieben werden können. Es wird empfohlen, sich vor der Reise bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland nach geltenden rechtlichen Bestimmungen zu erkundigen.